Rückruf: Verschiedene Sorten Mikrowellenpopcorn der Marke Popz

Der Hersteller Popz informiert in Kooperation mit der Genuport Trade GmbH über den Rückruf von Mikrowellenpopcorn der Marke Popz. Wie das Unternehmen mitteilt, wurde im Rahmen interner Qualitätskontrollen festgestellt, dass sich im Verpackungsmaterial dieser Produkte möglicherweise erhöhte Mengen der PFOA-Vorläuferverbindung 8:2 FTOH, sowie der PFDA Vorläuferverbindung 10:2 FTHO befinden.

Eine telefonisch angefragte und zugesagte Presse- oder Kundeninformation wurde und bislang leider nicht zugeschickt!

Betroffene Artikel wurden über verschiedene Handelswege als auch online angeboten

achtungBetroffene Artikel


Vom Rückruf betroffen sind folgende Artikel und Produktionschargen:

Artikelbezeichnung

Barcode

MHD

Charge

Popz Mikrowellenpopcorn Sweet

5706516031525

05.2026

L134

Popz Mikrowellenpopcorn Salted

5706516031501

04.2026

L103

Popz Mikrowellenpopcorn Sweet & Salty

5706516031426

05.2026

L134

Popz Mikrowellenpopcorn Caramel

5706516031617

05.2026

L134

Verbraucher:innen, die eine betroffene Packung gekauft haben, können diese in den Handel zurückbringen, wo Ihnen der Verkaufspreis erstattet wird.

Andere Popz Produkte sind nicht betroffen.

Kundeninformation >

Infobox

8:2-Fluortelomeralkohol (8:2-FTOH) ist eine chemische Verbindung, die zur Gruppe der Fluortelomeralkohole innerhalb der per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) gehört. Die Produkt-Verunreinigungen können aus den Materialien hinaus migrieren. 8:2-FTOH kann zu Perfluoroctansäure (PFOA) abgebaut werden, welche in der Umwelt persistent ist. Da 8:2-FTOH eine Perfluorheptylgruppe enthält und damit die Definition eines PFOA-Vorläufers laut Stockholmer Übereinkommen sowie EU-POP-Verordnung erfüllt, unterliegt der Stoff einem weitreichenden Verbot – Quelle: wikipedia

Da 10:2-FTOH eine Perfluorheptylgruppe enthält und damit die Definition eines PFOA-Vorläufers laut Stockholmer Übereinkommen sowie EU-POP-Verordnung erfüllt, unterliegt der Stoff einem weitreichenden Verbot. Zudem fällt er auch unter die Beschränkung von Perfluorcarbonsäuren der Kettenlängen C9–C14, ihrer Salze und Vorläuferverbindungen in der REACH-Verordnung. – Quelle: wikipedia

 

Verbraucherinformation
Hersteller, Händler oder Verkäufer des/der betroffenen Produkte informiert Endkunden, aber unserer Meinung nach nicht ausreichend. So ist nicht gewährleistet, dass möglichst viele Endverbraucher diese Information auch erhalten

 

 

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