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Coronavirus (COVID-19) – Nordrhein-Westfalen

Empfehlungen

Vermeiden sie grundsätzlich alle nicht notwendigen Sozialkontakte, insbesondere zu älteren Menschen. Verzichten Sie auch auf private Familienfeiern. Bleiben Sie nach Möglichkeit zu Hause!

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Nordrhein-Westfalen | Infektionen: 8224

Bestätigte Fälle Stand 23.03.2020 / 16:00 Uhr

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Aktuelles

14.03.2020 – Köln untersagt ab sofort jegliche Veranstaltung Stadtgebiet

Per Allgemeinverfügung untersagt die Stadt Köln ab einschließlich Sonntag, 15. März 2020, bis einschließlich 10. April 2020 jegliche Veranstaltung im Kölner Stadtgebiet.
Das Verbot gilt auch für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur solche Veranstaltungen, die aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig sind, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise Wochenmärkte, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen. Ebenfalls bis einschließlich 10. April 2020 sind musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb (insbesondere Diskotheken, Clubs und Bars) sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz untersagt. Von dem Verbot umfasst sind auch Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten. Der Besuch von Restaurants und Gaststätten, die mit einem Essensangebot der Versorgung dienen, bleibt möglich. Von der Schließung sind neben den Bürgerhäusern auch alle Jugendzentren und Jugendeinrichtungen betroffen.

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13.03.2020 – Unterricht in allen Schulen wird bis zu den Osterferien ausgesetzt

Das Maßnahmenpaket der Landesregierung zur Eindämmung des Corona-Virus beinhaltet unter anderem folgende Eckpunkte:

  • Grundschulen und weiterführende Schulen: Die Schulen in Nordrhein-Westfalen werden durch das Vorziehen des Beginns der Osterferien ab sofort ab Montag bis zum 19. April 2020 geschlossen. Die Schulen werden aber am Montag und Dienstag für eine Betreuung von nicht betreuten Schülerinnen und Schülern sorgen. In den weiterführenden Schulen wird für die aktuellen Abschlussjahrgänge sichergestellt, dass geplante nötige Prüfungen abgelegt werden können. 

 

  • Kinderbetreuung: Ab Montag dürfen Kinder im Alter bis zur Einschulung keine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen oder „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“ betreten. Die Eltern sind verpflichtet, ihre Aufgabe zur Erziehung der Kinder wahrzunehmen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder die Kindertagesbetreuungsangebote nicht nutzen.

Allerdings müssen weiter Betreuungsmöglichkeiten für Kinder vorgesehen werden:

  • für Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal und weiteres Personal, das notwendig ist, um intensivpflichtige Menschen zu behandeln,
  • für Eltern, die in Bereichen der öffentlichen Ordnung oder anderer wichtiger Infrastruktur arbeiten.

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13.03.2020 – Bistum Münster empfiehlt Absage von Veranstaltungen
Im Kampf gegen das Coronavirus empfiehlt das Bistum Münster Pfarreien und kirchlichen Einrichtungen, alle Veranstaltungen, die nicht zwingend durchgeführt werden müssen, abzusagen oder zu verschieben. Alle Firmungen werden bis zum Ende der Osterferien abgesagt. Sonstige Gottesdienste können unter Beachtung besonderer Verhaltensmaßnahmen weiterhin stattfinden. In einem Schreiben an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bistums veröffentlichte Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp am 13. März diese und weitere Verhaltensmaßnahmen mit Blick auf Veranstaltungen sowie liturgische Feiern.

 

Hotlines

ACHTUNG: Neue Telefonnummer der Hotline für NRW: 0211-91191001

Hotline Städte Region Aachen 0241/510051 (auch am Wochenende 7-21 Uhr)

 

10.03.2020 – Erlass zu Umgang mit Großveranstaltungen

Örtliche Behörden sollen Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern grundsätzlich absagen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gibt bekannt:

Vor dem Hintergrund der steigenden Zahl von Corona-Infektionen im Land haben Ministerpräsident Armin Laschet und Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann über die aktuelle Lage in Nordrhein-Westfalen informiert. Im Rahmen dessen wurde ein Erlass des Gesundheitsministeriums an die örtlichen Behörden vorgestellt. Dieser regelt ab sofort den Umgang mit Veranstaltungen.

Demnach sollen die örtlichen Behörden Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zu erwartenden Besucherinnen und Besuchern grundsätzlich absagen. Alternativ können sie beispielsweise bei sportlichen Großveranstaltungen eine Durchführung ohne Zuschauerbeteiligung prüfen.

„Unser Ziel muss sein, die Ausbreitung des Corona-Virus so weit wie möglich zu verlangsamen, um krankheitsanfällige Menschen zu schützen. Die Virologinnen und Virologen, mit denen ich gesprochen habe, empfehlen, dass wir große Menschenansammlungen, wo es geht, vermeiden sollten“, erklärte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. „Wir müssen uns daher sehr genau überlegen, worauf wir verzichten können. Ich bin der Meinung, dass zum Beispiel Schulunterricht oder der ÖPNV unverzichtbar sind. Das würde unser gesellschaftliches Zusammenleben lahmlegen. Aber große Messen, Kongresse, Konzerte oder Sportveranstaltungen sollten wir zunächst absagen. Und das regelt der heutige Erlass bis auf weiteres – nicht zuletzt, weil es nach der aktuellen Erkenntnislage keine Schutzmaßnahmen gibt, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv wären.“

Bei Veranstaltungen mit weniger als 1.000 zu erwartenden Besucherinnen und Besuchern ist – wie bisher – eine individuelle Einschätzung der örtlichen Behörden der Veranstaltung erforderlich, ob und welche infektionshygienischen Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Dabei sind die Vorgaben des Robert-Koch Instituts zu beachten.

Faktoren, die Übertragungen des sogenannten SARS-CoV-2 begünstigen, sind demnach eine

  • eher risikogeneigte Zusammensetzung der Teilnehmer (viele Personen, Personen mit Grunderkrankungen etc.);
  • eher risikogeneigte Art der Veranstaltung (Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten etc.);
  • eher risikogeneigter Ort der Veranstaltung und Durchführung (bereits Infektionen in der Region, bauliche Gegebenheiten des Veranstaltungsortes etc.).

Zuständig für die Durchführung des Erlasses sind die Behörden vor Ort. Diese können Veranstaltungen absagen, eine Absage gegenüber dem Veranstalter anordnen oder sie verlegen bzw. ohne Zuschauer durchführen lassen.

Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

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