Mastodon Novel-Food: CBD-haltige Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel dürfen nicht vertrieben werden – Produktwarnungen – Produktrückrufe und Verbraucherwarnungen

Novel-Food: CBD-haltige Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel dürfen nicht vertrieben werden

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Gießen hat in diesen Tagen einen Antrag eines im Vogelsbergkreis ansässigen Unternehmens abgelehnt, das sich gegen Anordnungen des Landrates gewandt hatte, mit dem das Unternehmen zum sofortigen Rückruf von Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln aufgefordert wurde, die den Inhaltsstoff CBD oder mit Hanf-Extrakt angereichertes Hanföl mit erhöhtem THC-Gehalt enthielten. Gleichzeitig wurde das weitere Inverkehrbringen derartiger Produkte untersagt.

CBD ist die Abkürzung für Cannabidiol, ein Cannabinoid der weiblichen Hanfpflanze.

Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel mit Anteilen von CBD sind nach Auffassung des Gerichts nicht verkehrsfähig, weil ihnen die nach europäischen Vorschriften erforderliche Zulassung fehlt. Als sog. Novel-Food, das nicht zu den Lebensmitteln gehört, die vor dem 15. Mai 1997 bereits in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, ist vor dem Verkauf eine Zulassung notwendig, die hier nicht eingeholt wurde.

Bezüglich des Hanföls war darüber hinaus nach den Analyseergebnissen des Hessischen Landeslabors nicht auszuschließen, dass dieses Produkt auf Grund seines THC-Gehaltes für den Verzehr durch Menschen ungeeignet und als nicht sicher zu beurteilen ist. Es sei Aufgabe des Unternehmens, in einem Zulassungsverfahren nachzuweisen, dass von den Produkten keine Gefahren für Leib oder Leben der Verwender bestehen, die Mittel also ungefährlich wären.

Das Gericht verweist auch auf die Hinweise des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, wonach CBD in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, nicht verkehrsfähig und im Einzelfall abzuklären ist, ob CBD-haltige Erzeugnisse als Arzneimittel oder neuartiges Lebensmittel zugelassen werden können, da CBD seit dem 1. Oktober 2016 der Verschreibungspflicht unterliegt.

Der Beschluss (vom 11. November 2019, 4 L 3254/19.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen
Internet: https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/VG-Giessen

 

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