Mastodon Rapex-Meldung: Verkaufsverbot – Hohe Chrom VI Belastung in Einlegesohlen aus Leder – Produktwarnungen – Produktrückrufe und Verbraucherwarnungen

Rapex-Meldung: Verkaufsverbot – Hohe Chrom VI Belastung in Einlegesohlen aus Leder

Das europäische Schnellwarnsystem RAPEX informiert über Chrom VI Belastung in Einlegesohlen aus Leder. Der Meldung zufolge wurde in den Einlegesohlen ein sehr hoher Wert an Chrom VI (23,4 mg / kg) festgestellt. 

Endverbraucher sollten bereits gekaufte Einlegesohlen nicht verwenden und ggf. dem Handel retournieren

 

achtungÜbersicht der RAPEX-Meldung
Die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission informiert:

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2017 – Bilder anklicken für Detailansicht


Rapex Wochenmeldung: 50 / 2016
Rapex Nummer: A12/1666/16
meldender Mitgliedsstaat: Deutschland
Kategorie: Bekleidung, Textilien und Modeartikel
Produkt: Einlegesohlen 37/38
Marke: unbekannt
Name: unbekannt
Artikelnummer: Art. Nr. des deutschen Distributors 0030460001
Lot- oder Chargennummer: unbekannt
Barcode / EAN / GTIN: 5907746250810
Beschreibung: unbekannt
Herkunftsland: Italien
Produktrisiko: Die Menge an Chrom (VI) im Leder ist zu hoch (Messwert: 23,4 mg / kg). Chrom (VI) ist sensibilisierend und kann allergische Reaktionen auslösen.
Risikoeinstufung: ernst
Weiteres: Einlegesohlen aus Leder und schwarzem Latexschaum mit Zusatz von Aktivkohle, verpackt in teilweise blau markierte, transparente Kunststoffverpackung mit Aufdruck „Echtes Leder“. Abgebildete Modellgröße 37/38
Maßnahmen: Maßnahmen der Wirtschaftsbeteiligten: Rücknahme des Produkts aus dem Markt (Von: Vertriebshändler) Von der öffentlichen Hand bestellte Maßnahmen: Verbot der Vermarktung des Produkts und Begleitmaßnahmen

Wöchentliche Übersichten der RAPEX-Meldungen, kostenlos in Englischer Sprache veröffentlicht auf http://ec.europa.eu/rapex, © Europäische Union, 2005 – 2017

Die in dieser wöchentlichen Übersicht veröffentlichten Informationen wurden von den offiziellen Kontaktstellen der EU- und EFTA-EWR-Mitgliedstaaten mitgeteilt. Gemäβ Anhang II Ziffer 10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG), ist der meldende Mitgliedstaat für die Informationen verantwortlich. Die Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Korrektheit der bereitgestellten Informationen.

Deutsche Übersetzung dieser Meldung: ©produktwarnung.eu / 2017

Die Verantwortung für die Übersetzung obliegt produktwarnung.eu
Im Zweifelsfall gilt immer die Fassung des Originaldokuments!

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