Wir veröffentlichen an dieser Stelle eine Stellungnahme des betroffenen Unternehmens DEPO Food- und Non-Food Handels GmbH
Nach den Angaben der Verbraucherin wurde das beanstandete Produkt nach der Zubereitung im bereits fertiggestellten Nudelgericht entdeckt. Neben dem beanstandeten Tomatenmark benutzte die Verbraucherin für die Zubereitung Öl und Spaghetti.
Dem auf die Beschwerde hin eingeholten Gutachten ist ausdrücklich zu entnehmen, dass nicht festgestellt werden kann, ob der gefundene Fremdkörper überhaupt aus dem beanstandeten Produkt stammt oder zu welchem Zeitpunkt er in die Mahlzeit gelangt ist. Weitere Fremdkörper konnten in der untersuchten Probe nicht festgestellt werden.
Auch anschließende behördliche Betriebskontrollen ergaben keinerlei Hinweise auf Produktions-, Verpackungs- oder Hygienemängel. Weitere Beanstandungen derselben Charge oder vergleichbare Verbraucherbeschwerden sind zu keinem Zeitpunkt aufgetreten.
Damit fehlte es von Beginn an an einer belastbaren Tatsachengrundlage für die Annahme, es könne sich bei dem betroffenen Produkt um ein unsicheres Lebensmittel im Sinne von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 handeln. Der isolierte und zudem nicht verifizierbare Fremdkörperfund in einer einzelnen Mahlzeit war ersichtlich nicht geeignet, eine tragfähige Gefahrenprognose zu begründen oder die Veranlassung einer öffentlichen Warnmeldung zu rechtfertigen. Zu keinem Zeitpunkt lag ein konkreter oder auch nur hinreichend substantiierter Verdacht hinsichtlich des beanstandeten Produkts vor. Vielmehr beruhte der Vorgang ausschließlich auf einer Vermutung einer Verbraucherin.
Gleichwohl wurden die genannten, weitreichende Maßnahmen ergriffen. Dies insbesondere, ohne zuvor naheliegende mildere Aufklärungsmaßnahmen – etwa zusätzliche Probenahmen aus ungeöffneter Ware oder eine chargenbezogene Untersuchung – durchzuführen.
Die Herkunft des Fremdkörpers ist bis heute ungeklärt; ebenso kommen andere Eintragsquellen, etwa weitere Zutaten des Gerichts oder das häusliche Umfeld (z.B. Glasgeschirr, Küchenutensilien) der Verbraucherin, in Betracht.
Inzwischen hat die zuständige Behörde den Rückruf selbst aufgehoben; in der Folge wurde am 04.03.2026 auch die Warnmeldung auf dem Portal lebensmittelwarnung.de entfernt. Dies bestätigt, dass für die ursprünglich angeordneten Maßnahmen keine hinreichende Grundlage bestand.
Vor diesem Hintergrund stellt unsere Mandantschaft klar, dass zu keinem Zeitpunkt belastbare Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefahr durch das betreffende Produkt vorlagen.